Gradinger-Verträge: Sagt Marcus Held die Unwahrheit?

Marcus Held hat eine mitternächtliche Mail verschickt – und muss sich jetzt einen schweren Vorwurf gefallen lassen: Raimund Darmstadt, der Vorsitzende der Alternativen Liste (AL) in Oppenheim, geht den SPD-Stadtbürgermeister in einer Pressemitteilung frontal an und wirft ihm vor, die Unwahrheit zu sagen.

So offen und vor allem auch öffentlich ist der SPD-Bundestagsabgeordnete noch nicht beschuldigt worden! Wenn man’s mit schlichten Worten formulieren will: Darmstadt wirft Held vor zu lügen!

Die Attacke kommt nicht von ungefähr: Held hat in seiner Mail Behauptungen aufgestellt, die sich auch bei intensiverer Überprüfung nicht nur nicht verifizieren lassen. Sondern die sich recht schnell als schlichtweg falsch herausstellen.

Ausgangspunkt des Schriftwechsels war der Bericht vom 9. September auf dieser Webseite: „Nach Post aus Mainz: Marcus Held sagt Ratssitzung ab“. Darin hatten wir aufgedeckt, dass Marcus Held wegen der Kosten-Explosion beim Gradinger-Abbruch weitere Landeszuschüsse beantragt hat. Und dass ihn das Innenministerium hinhält: Er solle erst einmal weitere Unterlagen beibringen, insbesondere Rückgriffsansprüche gegen den Grundstücksverkäufer verfolgen. Das Schreiben aus Mainz vom 18. August ist hier im Wortlaut nachzulesen; es passt ins Bild, dass Marcus Held seinen Stadtrat bisher weder über den Zuschussantrag noch über die Antwort der Landesregierung informiert hat.

Raimund Darmstadt reagierte umgehend: Am 11. September verschickte er morgens um kurz nach acht Uhr je eine Mail an Marcus Held und an Klaus Penzer, den Chef der Verbandsgemeindeverwaltung. Er verlangte Einsicht in alle Gradinger-Unterlagen; seine Begründung (im Detail hier nachzulesen): Er befürchte angesichts des Gradinger-Debakels „Kollateralschäden für den städtischen Haushalt und möglicherweise auch für die Unternehmen der GWG/HGO-Gruppe“.

Noch in der selben Nacht schrieb Marcus Held eine Antwort. Er verschickte sie kurz vor Mitternacht, um 23.46 Uhr, an Darmstadt sowie in Kopie an Klaus Penzer, an die drei städtischen Beigeordneten sowie an die Fraktionschefs von SPD und CDU im Stadtrat. Wir veröffentlichen die Held-Mail unkorrigiert und im Wortlaut:

Sehr geehrter Herr Darmstadt,

natürlich stellen wir ihnen gerne die gewünschten Unterlagen zusammen, auch wenn wir dies zum Teil jetzt schon mehrfach getan haben.

Ich erinnere daran, dass Sie mehrere Male öffentlich und im Stadtrat behauptet haben, Kaufverträge etc. zum Gradinger Projekt nicht zu kennen bzw. nicht erhalten zu haben. Daraufhin haben sie die Unterlagen immer wieder erneut erhalten (siehe hierzu Sitzungsprotokolle des letzten 18 Monate).

Auch jetzt versuchen Sie erneut zu suggerieren, dass ihnen Informationen vorenthalten wurden. Ich fordere Sie auf, dies nicht weiter zu tun.

Konkret nehme ich Bezug auf ihre Darstellung in der Mail, in der Sie von einem Bescheid vom 18. August 2017 sprechen. Ich betone, dass es keinen Bescheid vom 18. August gibt sondern ein Schreiben des Ministeriums mit gleichem Datum, in dem zusätzliche Informationen zur Erweiterung des Förderantrags angefordert werden.

Es gibt also, anders als Sie und mit ihnen eng verbundene Internet-Blogger behaupten, keinen neuen Sachstand. Der Antrag auf Erhöhung der Förderung ist gestellt und die angeforderten Unterlagen wurden heute (11.09.2017) auf den Postweg zum Land gegeben.

Wichtig ist mir auch der Hinweis, dass der Stadt und dem städtischen Haushalt keine Nachteile entstehen werden, egal wie der Zusatzantrag beschieden wird. Auch diese notarielle Regelung ist ihnen bekannt durch mehrfache Aushändigung der Kopie des Vertragsurkunde zwischen Stadt und GWG/HGO entsprechend dem Beschluss des Rates.

Ich hoffe diese Erläuterungen haben ihnen geholfen, den Sachverhalt zu verstehen. Sobald die Unterlagen zusammen gestellt sind, werden wir diese Ihnen und den anderen Fraktionen zukommen lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Marcus Held

Darmstadt wiederum veröffentlichte nach dieser Mail am Freitag, 15. September, eine Pressemitteilung. Darin wirft er Held vor, die Unwahrheit zu verbreiten: Dass die Gradinger-Verträge bereits ausgehändigt worden sein sollen, sei „rundum falsch“. Darmstadt wörtlich: „Die Stadträte haben weder die Originale noch die Kopien der beurkundeten Verträge jemals zu Gesicht bekommen.“

Und in der Tat: Zuletzt in der Sitzung des Stadtrates am 15. August hatte Darmstadt beantragt, dass alle Gradinger-Unterlagen vorgelegt werden sollten. Im Sitzungsprotokoll findet sich kein Hinweis darauf, dass die Unterlagen längst ausgehändigt wurden, wie Marcus Held in seiner Mail gleich mehrfach behauptet. Im Gegenteil: Über Darmstadts Antrag, die Gradinger-Unterlagen den verantwortlichen Ratsmitgliedern vorzulegen, wurde im Stadtrat abgestimmt: Die SPD-Fraktion war, wie im Protokoll nachzulesen ist, geschlossen dagegen, der Antrag war damit abgelehnt.

Trotz dieses eindeutigen Ratsbeschlusses schreibt Marcus Held jetzt, Darmstadt habe die Unterlagen „immer wieder erneut“ erhalten. Zu nächtlicher Stunde treibt’s den Stadtbürgermeister gar zur vorwurfsvollen Aufforderung:

Auch jetzt versuchen Sie erneut zu suggerieren, dass ihnen Informationen vorenthalten wurden. Ich fordere Sie auf, dies nicht weiter zu tun.

Was treibt den Stadtbürgermeister nur? Weiß er eigentlich noch, was er schreibt, was er tut? 

Vertragsentwurf zum Nachteil der Stadt

Besonders pikant ist auch noch dieser Passus in der Mail des Stadtbürgermeisters: Jurist Held spricht von einer „Vertragsurkunde zwischen Stadt und GWG/HGO“. Was denn nun: Ist die Gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft GWG die Käuferin – oder ihr Tochterunternehmen HGO?

Zur Erinnerung: Dem Autor dieser Webseite hatte Held die Kopie eines notariell beurkundeten Kaufangebots der GWG zur Hand gegeben. Später wurde dann der Entwurf (!) eines Kaufvertrags zwischen Stadt und HGO zirkuliert, in dem es hieß: Das Kaufangebot der GWG werde nicht angenommen.

Beide Vertragsvarianten unterscheiden sich bei der Abwälzung der Abbruchkosten signifikant. Für die Stadt erweist sich die neue HGO-(Entwurfs-)Version als nachteilig. Betrachten wir beide Varianten einmal genauer:

GWG-Kaufangebot: Kaufpreisbestandteil ist hier der „städtische Anteil Abbruchkosten nebst Entsorgung“. Dieser Betrag wurde im Ausgangspunkt mit 295.000 Euro beziffert. Dann hieß es: Dieser Kaufpreisbestandteil sei „variabel“. Konkret: Verändert sich „in dem Maße, in dem sich die tatsächlichen Werte (…) verändern“. Das heißt: Alles, was nach einem Landeszuschuss noch an Abbruchkosten bei der Stadt verblieben wäre, hätte von der GWG übernommen werden müssen. Abwälzung zu 100 Prozent.

HGO-Kaufvertragsentwurf: Hier sagt der vorgelegte Entwurf: Kaufpreisbestandteil ist „Refinanzierung 50% der Abbruch- und Entsorgungskosten“ Dieser Betrag ist im Ausgangspunkt mit 308.550 Euro beziffert (ausgehend von Gesamtkosten in Höhe von 617.100 Euro). Dann folgt die Regelung zur „Kaufpreisanpassung“. Wörtlich: „Der Kaufpreis erhöht sich in dem Maße, in dem sich die tatsächlichen Refinanzierungskosten der Abbruchkosten verändern (Kaufpreisanpassung um jeweils 50% der insgesamt erhöhten Abbruch- und Entsorgungskosten“).

Der zur Präzisierung eingefügte Klammerzusatz ist eindeutig: Soweit sich die tatsächlichen Abbruchkosten über den Betrag von 617.100 Euro erhöhen, wird die Hälfte des erhöhten Betrags von der HGO übernommen – nur die Hälfte! Abwälzung zu 50 Prozent.

Die restlichen 50 Prozent bleiben bei der Stadt – wenn sie nicht durch Zuschüsse gedeckt werden können. Und davon kann, wie wir aufgedeckt haben, aktuell keine Rede sein.

Wie also kann Held sich in der E-Mail an Darmstadt zu der Aussage versteigen, „dass der Stadt und dem städtischen Haushalt keine Nachteile entstehen werden, egal wie der Zusatzantrag beschieden wird“?

8 Kommentare zu „Gradinger-Verträge: Sagt Marcus Held die Unwahrheit?“

  1. Zwei Fragen:

    1) Sollte es zu einem finanziellen Schaden für GWG / HGO kommen, könnten dann zur Not eventuell Marcus Held als ihr Geschäftsführer bzw. die Genossen des Aufsichtsrates finanziell in Regress genommen werden?

    2) Sollte Marcus Held des Verdachts der Untreue in aktuell neun Fällen überführt und gerichtlich verurteilt werden, verliert er dann (oder wann)

    – als Volljurist vergleichbar einem kurpfuschenden Arzt seine „Approbation“;
    – als Stadtbürgermeister und Parlamentarier seine erworbenen Anwartschaften auf „Beamtenpension“?

  2. Wer diese Webseite bisher verfolgt hat, kann über die ehrenwerten Aktivisten nur staunen. Über Jahre hinweg konnten die Betroffenen ein wirklich gut funktionierendes Netzwerk aufbauen, Verflechtungen herstellen und offensichtlich die Kontrollorgane ( dazu gehört m. E. auch die AZ Landskrone ) nahezu ausschalten oder zumindest so zähmen, dass keine unangenehmen Recherchen zu befürchten waren. Es ist überfällig, dem Steuerzahler aufzuzeigen, was an Kosten anfällt. Es erscheint mir sehr wichtig, dass nicht nur der Hauptdarsteller, sondern auch die Inhaber der Nebenrollen weiter durchleuchtet werden. Denn ohne sie gäbe es dieses Ausmaß nicht. Aber der Inhaber dieser Webseite wird sich bestimmt noch dem Anliegen widmen.

  3. Zitat M.H. „Wichtig ist mir auch der Hinweis, dass der Stadt und dem städtischen Haushalt keine Nachteile entstehen werden, egal wie der Zusatzantrag beschieden wird“.

    Würde hier „Kosten“ stehen, statt „Nachteile“, wäre mir wohler.

    Man könnte immer noch Behaupten, dass die Beteiligung an den Abrisskosten (egal in welcher Höhe), dem Vorteil der Stadt Oppenheim dienen. Bezüglich des „Haushalt“ … ein kontaminiertes Gelände …

    Korinthenkackerei, aber hier wohl notwendig.

  4. Ein „Listenschmied ohne Skrupel“?
    Ehrenbürger und Träger des Bundesverdienstkreuzes Horst Gradinger wurde „Ideenschmied mit Herz“ genannt. Wenn die Erben diesem Ruf auch post mortum Verantwortung tragen, steht einer Deckung der zusätzlichen Kosten der Altlastenentsorgung des Gradinger-Gebäudes, wie mit Schreiben des Innenministeriums vom 18.08.17 angesprochen, doch nichts im Wege!
    Wenn jedoch die Rückantwort Helds vom 11.09.17 an das Innenministerium die geforderte Prüfung dieser Möglichkeit positiv enthalten würde, hätte man es mit Sicherheit über die Allgemeine Zeitung und die dortigen „Verbündeten“ tönen hören.
    Auch über anderweitige Unterlagen in diesem Bezug wurde weder etwas bekannt gemacht oder veröffentlicht!
    Neue Tatsachen, altes Spiel! Leugnen, verwirren, bestreiten und von Aktuellem ablenken!

  5. Zitat M.H. „Wichtig ist mir auch der Hinweis, dass der Stadt und dem städtischen Haushalt keine Nachteile entstehen werden, egal wie der Zusatzantrag beschieden wird“.

    Aber dem Steuerzahler enstehen aller Voraussicht nach Kosten wegen der heldschen Großmannssucht. Kann der Mann bitte von allen seinen Ämtern zurücktreten!

  6. § 24 Beamtenstatusgesetz: Verlust der Beamtenrechte

    (1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts
    1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
    2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

    § 41 Bundesbeamtengesetz: Verlust der Beamtenrechte

    (1) Werden Beamtinnen oder Beamte im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts
    1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
    2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils.
    Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Wahrnehmung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn Beamtinnen oder Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt haben.

    (2) Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nach Absatz 1 besteht kein Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel dürfen nicht weiter geführt werden.

  7. Realität und nicht nur Fiktion – leider.

    Regional-Krimis sind ja in den letzten Jahren immer populärer geworden. Angefangen bei den Eifel-Krimis, über die KrimiSerie aus dem Allgäu und viele andere.

    Schade, dass es sich beim Oppenheim Skandal nicht um Fiktion handelt.

    Das wird wohl ein Sachbuch.

    Ziemlich von Anfang an folge ich dieser Seite, mittlerweile verschlinge ich geradezu die immer neuen, bzw. ergänzenden Informationen.

    Anfangs wartete ich noch auf Gegendarstellungen, Klage auf Unterlassung oder ähnliches.

    Da aber von Seiten des Held (en) nichts dergleichen kommt und sich auch seine Anhänger nur in persönlichen Diffamierungen des Autors ergehen, muss ich von einem sehr hohen Wahrheitsgehalt des auf dieser Seite geschriebenen ausgehen.

    Schade, dass scheinbar in der SPD niemand den Mumm zu haben scheint, mal kritische Fragen zu den Vorgängen im Dunstkreis des MdB mit aufgehobenen Immunität zu stellen.

  8. Eine Klage durch Herrn Held auf Unterlassung nach § 823 BGB hätte nur Aussicht auf Erfolg, wenn er darlegen kann, dass die Behauptungen unwahr sind.

    Hier greift das Zivilrecht und der Anspruchsteller muss seinen Anspruch begründen, d.h. beweisen.
    Das dürfte ihm hingegen schwer fallen, denn sonst hätte er es sicherlich schon einmal versucht. Zumal ihm sein Berliner Rechtsbeistand laut dem in diesem Blog veröffentlichten Schreiben mit viel Getöse und Tamtam davon abgeraten haben soll.

    Außerdem haben sich der Landesrechnungshof, die Staatsanwaltschaft und nicht zuletzt der Immunitätsausschuss des Deutschen Bundestages mit den Vorwürfen beschäftigt und sind offenbar zu dem jeweils ersten Ergebnis gekommen, dass es sich lohnt die Vorwürfe näher zu betrachten.
    Dem Immunitätsausschuss ist besondere Beachtung beizumessen. Denn aus historischen Gründen muss ein Antrag der Staatsanwaltschaft auf Aufhebung der Immunität eines Abgeordneten schon von beträchtlichem Gewicht sein. Das Prozedere ist in Nr. 192 Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) zwingend vorgeschrieben:

    192
    Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des Deutschen Bundestages und der gesetzgebenden Körperschaften der Länder
    (1) Beabsichtigt der Staatsanwalt, gegen einen Abgeordneten ein Ermittlungsverfahren einzuleiten oder ein auf Freiheitsstrafe lautendes Urteil zu vollstrecken oder sonst eine genehmigungsbedürftige Strafverfolgungsmaßnahme zu treffen, so beantragt er, einen Beschluß der gesetzgebenden Körperschaft, der der Abgeordnete angehört, über die Genehmigung der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung oder zur Durchführung der beabsichtigten Maßnahme herbeizuführen.
    (2) 1Der Antrag ist mit einer Sachdarstellung und einer Erläuterung der Rechtslage zu verbinden. 2Die Beschreibung der zur Last gelegten Tat soll die Tatsachen enthalten, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gesehen werden, sowie Zeit und Ort ihrer Begehung angeben; die Strafvorschriften sind zu bezeichnen, die als verletzt in Betracht kommen. 3Auf eine aus sich heraus verständliche Darstellung ist zu achten. 4Bei Anträgen auf Genehmigung der Strafvollstreckung genügt die Bezugnahme auf ein vorliegendes oder beigefügtes Strafurteil.
    (3) 1Der Antrag ist auf dem Dienstweg an den Präsidenten der betreffenden gesetzgebenden Körperschaft zu richten, bei Abgeordneten des Deutschen Bundestages auch über das Bundesministerium der Justiz. 2Für die Landesjustizverwaltung und – bei Abgeordneten des Deutschen Bundestages – für das Bundesministerium der Justiz sind Abschriften des Antrages beizufügen; eine beglaubigte Abschrift ist zu den Akten zu nehmen.
    (4) In Privatklagesachen führt der Staatsanwalt die Genehmigung nur herbei, wenn er die Verfolgung übernehmen will (§§ 377, 376 StPO).
    (5) Die Mitteilung nach § 8 EGStPO erfolgt auf dem Dienstweg.

    Da überlegt sich die Staatsanwaltschaft schon sehr gut, ob sie genügend Gründe für ein solches Verfahren hat.

    Aber das wissen die klugen Juristen in Oppenheim sicherlich.

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